§ 8 (2) S. 1 UrhG → Miturhebergemeinschaft
Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Werke, bilden sie - sofern sie keine andere Rechtsform wählen - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.1)
Die kraft Gesetzes mit der gemeinsamen Werkschöpfung entstehende Miturhebergemeinschaft ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhenden Miturhebergesellschaft zu unterscheiden.2)
Die Miturhebergesellschaft ist gegenüber der Miturhebergemeinschaft jedenfalls im Verhältnis zu Dritten rechtlich eigenständig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt - anders als die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber - nach außen (beschränkte) Rechtssubjektivität. Sie kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr als Außengesellschaft grundsätzlich eigene Rechte und Pflichten begründen.3)
Eine Miturhebergesellschaft hat daher die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Miturheber.4)
Solche Verträge einer Miturhebergesellschaft sind auch dann nicht zugleich Verträge der Miturhebergemeinschaft, wenn die Miturheber die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft sind und damit eine personelle Identität besteht.5)
Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können jedoch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG [→ Unangemessene Vergütung] von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die der Gesellschaft die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gewährt wird, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.6) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - sind bei solchen Fallgestaltungen erfüllt.7)
§ 8 (2) S. 1 UrhG → Miturhebergemeinschaft