Informationsfreiheit

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta → Grundrecht der Informationsfreiheit
Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta → Pressefreiheit

Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG [→ Urheberrechtsrichtlinie] und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten.1)

Der Senat neigt zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete, gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der - unterstellt - urheberrechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Regelungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des Richtliniengebers widerspricht. Dies wäre nach Ansicht des Senats aber der Fall, wenn die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 (§ 50 UrhG) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die - wie die UdP - nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben werden, oder die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 UrhG) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die - wie die UdP - nicht zu Zitatzwecken vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden und zum Zeitpunkt der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere