§ 2 (1) UrhG definiert die verschiedenen Kategorien von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die urheberrechtlichen Schutz genießen, und gibt eine beispielhafte Auflistung solcher geschützten Werke.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
§ 2 (2) UrhG → persönliche geistige Schöpfung
→ Computerprogramme gelten als Sprachwerke
→ Werkschöpfung
→ Teilschutz
→ Schöpfungshöhe
Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte Werk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen.1)
Auch Teile eines Werkes genießen Urheberrechtsschutz, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.2)
Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet.3) Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG [→ Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten] stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.4)
Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs5) maßgeblich. Insoweit können auch neue Werkarten und Mischformen zwischen den im Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten geschützt sein.6)