Artikel 1 der Richtlinie 2009/24/EG legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.
Artikel 1 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
Schützt Computerprogramme als literarische Werke und umfasst auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.
Artikel 1 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Ausdrucksformen und Ideen
Der Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, nicht jedoch für die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.
Artikel 1 (3) Richtlinie 2009/24/EG → Individuelle Werke und Schutzfähigkeit
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Artikel 1 (4) Richtlinie 2009/24/EG → Anwendung auf frühere Programme
Die Bestimmungen gelten auch für Programme, die vor dem 1. Januar 1993 geschaffen wurden.
Der durch die Richtlinie gewährte Schutz umfasst nur die Ausdrucksformen eines Computerprogramms, insbesondere Quellcode und Objektcode, nicht jedoch Ideen oder Grundsätze.1)
Die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element des Programms zugrunde liegen, wie die Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, sind nicht geschützt.2)
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.3)
Ausdrucksformen eines Programms sind Elemente, die eine Vervielfältigung oder erneute Erstellung ermöglichen. Funktionalitäten oder Benutzerinteraktionen sind nicht geschützt.4)
Die Richtlinie schützt vor unberechtigter Vervielfältigung oder Umarbeitung, gewährt aber keine Monopole auf Ideen, um technischen Fortschritt und unabhängige Entwicklung zu gewährleisten.5)
Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.