Gegenstand der Richtlinie

Art. 1 (1) der Richtlinie 2001/29/EG

Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

siehe auch

Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG → Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie
Definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.