Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Artikel 4 (2) der Richtlinie 2009/24/EG regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft.

Artikel 4 (2) Richtlinie 2009/24/EG

Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.

siehe auch

Artikel 4 Richtlinie 2009/24/EG → Zustimmungsbedürftige Handlungen
Beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts.