Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
§ 31 (1) UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel