Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87a (1) S. 1 UrhG → Datenbank
§ 87a (2) UrhG → Datenbankhersteller
§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank