Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87a (1) UrhG → Datenbank
§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d UrhG → Dauer der Rechte des Datenbankherstellers
§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt.1)