§ 59 (2) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschreibt die Beschränkungen bei der Vervielfältigung von Bauwerken.
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 59 UrhG → Werke an öffentlichen Plätzen
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, ist zulässig.