Berechtigungsvertrag mit der GEMA

Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilli-gung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 11. März 2010 - I ZR 35/08; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.((BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06 - Mambo No. 5