§ 2 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt die Bedingungen, die eine Organisation erfüllen muss, um als Verwertungsgesellschaft zu gelten.
Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
§ 2 VGG → Verwertungsgesellschaft
Definiert, was eine Verwertungsgesellschaft ist und welche Bedingungen sie erfüllen muss.