Bedingungen für eine Verwertungsgesellschaft

§ 2 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt die Bedingungen, die eine Organisation erfüllen muss, um als Verwertungsgesellschaft zu gelten.

§ 2 (2) VGG

Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;

2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

siehe auch

§ 2 VGG → Verwertungsgesellschaft
Definiert, was eine Verwertungsgesellschaft ist und welche Bedingungen sie erfüllen muss.