Artikel 6 (1) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter bestimmten Bedingungen.
Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und
c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
Artikel 6 Richtlinie 2009/24/EG → Dekompilierung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.