Ausschluss von Verwertungsgesellschaften als Rechtsinhaber

§ 5 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt, dass Verwertungsgesellschaften keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind.

§ 5 (2) VGG

Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes.

siehe auch

§ 5 VGG → Rechtsinhaber
Definiert, wer als Rechtsinhaber im Sinne des Gesetzes gilt.