Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
§ 31 (1) UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31 (2) UrhG → Einfaches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel
Der Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten bleibt hinsichtlich der Verletzung solcher Rechte, an denen er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung von (Abwehr-) Ansprüchen berechtigt, wenn er über ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche verfügt.1)
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er an den Lizenzeinnahmen des Unterlizenznehmers beteiligt ist.2)
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 UrhG geltend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein.3)