Ausnahmen vom Urheberschutz

Bei rechtlichen Regelungen (§ 5 (1) UrhG) liegt ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.1)

Auch andere amtliche Werke (§ 5 (2) UrhG), die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, können eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz rechtfertigen.

Amtliche Werke
Amtliche Datenbanken

Das Umweltinformationsgesetz liefert keinen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wenn der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 - Bodenrichtwertsammlung