Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:
a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;
b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;
c) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;
d) über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;
(e) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG → Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie
Definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.