Ausnahmen für das Verbreitungsrecht

Art. 5 (4) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Ausnahmen oder Beschränkungen für das Verbreitungsrecht, wenn sie durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt sind.

Art. 5 (4) der Richtlinie 2001/29/EG

Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

siehe auch

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.