§ 3 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt, dass die Bestimmungen des VGG auf abhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben.
Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.
§ 3 VGG → Abhängige Verwertungseinrichtung
Definiert, was eine abhängige Verwertungseinrichtung ist und wie die gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.