Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen

Art. 5 (5) der Richtlinie 2001/29/EG beschreibt die Bedingungen, unter denen die Ausnahmen und Beschränkungen angewandt werden dürfen.

Art. 5 (5) der Richtlinie 2001/29/EG

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall.1)

Der sogenannte Dreistufentest gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Anwendung der Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Streitfall nicht entgegen.2)

siehe auch

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.

1)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN
2)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21