Zweck der Vorrechte und Immunitäten

Regel 289.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt, dass die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt werden.

Regel 289.4 EPGVO

Die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Verfahrensführung gewährt.

siehe auch

Regel 289 → Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.