Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen

Artikel 63 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1.

Artikel 63 (2)

Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder verhängt.

Artikel 63(2) EPGÜ sieht vor, dass eine dauerhafte Unterlassungsverfügung durch ein Zwangsgeld ergänzt werden kann. Diese hat eine doppelte Funktion – sanktionierend und abschreckend – und muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgesetzt werden.1)

siehe auch

Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023