Artikel 63 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1.
Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder verhängt.
Artikel 63(2) EPGÜ sieht vor, dass eine dauerhafte Unterlassungsverfügung durch ein Zwangsgeld ergänzt werden kann. Diese hat eine doppelte Funktion – sanktionierend und abschreckend – und muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgesetzt werden.1)
Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.