Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen

Artikel 63 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1.

Artikel 63 (2)

Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder verhängt.

siehe auch

Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.