Regel 230.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Berufung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.
Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.
Regel 230 → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.