Zuweisung zu einem Spruchkörper

Regel 92 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zuweisung des Antrags zu einem Spruchkörper des Gerichts.

Regel 92 (1) EPGVO

Der Antrag wird einem Spruchkörper des Gerichts zugewiesen, der aus drei Richtern besteht, von denen mindestens zwei rechtlich qualifiziert sind.

siehe auch

Regel 92 EPGVO → Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.