Zuweisung zu einem Spruchkörper

Regel 230.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Berufung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.

Regel 230.2 EPGVO

Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.

siehe auch

Regel 230 → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.