Zuweisung gemäß Artikel 8 des Übereinkommens

Regel 345.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

Regel 345.2 EPGVO

Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

siehe auch

Regel 345 → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.