Zuweisung des Wiederaufnahmeantrags zu einem Spruchkörper

Regel 254.2 EPGVO regelt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper aus rechtlich qualifizierten Richtern.

Regel 254.2 EPGVO

Die Klage wird einem Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern zugewiesen. Der Präsident des Berufungsgerichts kann anordnen, dass Richter des Gerichts, die an der zu überprüfenden Entscheidung beteiligt waren, dem Spruchkörper nicht angehören dürfen.

siehe auch

Regel 254 → Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper.