Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper

Regel 234.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.

Regel 234.2 EPGVO

Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.

siehe auch

Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.