Regel 234.2 EPGVO regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.
Die Klage wird gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen.
Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.