Regel 276.2 EPGVO regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Beklagte keine Erwiderung eingereicht hat.
Versäumnisentscheidungen gemäß Regel 355, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage [Regel 50] oder keine Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 67] eingereicht hat, können dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ zugestellt werden, der als bestellter Vertreter für das betreffende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] eingetragen ist.
Regel 276 → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.