Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen

Regel 278 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.

Regel 278 (1) EPGVO → Zustellung auf elektronischem Wege
Legt fest, dass die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege erfolgen kann, sofern die Parteien dem zugestimmt haben.

Regel 278 (2) EPGVO → Zustellung per Einschreiben
Beschreibt, dass die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann, wenn die Zustellung auf elektronischem Wege nicht möglich ist oder keine Zustimmung der Parteien vorliegt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.