Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen

Regel 349 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen sind.

Regel 349 (1) EPGVO

Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen.

siehe auch

Regel 349 EPGVO → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.