Zustellung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte

Regel 276.1 EPGVO beschreibt, dass sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen sind.

Regel 276.1 EPGVO

Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen.

siehe auch

Regel 276 → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.