Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts

Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) wird durch mehrere Normen geregelt, sowohl im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als auch in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO). Hier sind die zentralen Regelungen:

Artikel 3 → Geltungsbereich
Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate.

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.

Artikel 83 → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.

Regel 5 EPGVO → Opt-out und Opt-back-in
Regelt die Möglichkeit, die Zuständigkeit des EPG durch ein Opt-out auszuschließen, sowie den Rücktritt vom Opt-out (Opt-back-in).

Wenn ein Patentinhaber oder Anmelder zuvor die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) durch das Opt-out ausgeschlossen hat, erlaubt das Opt-back-in, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass das betroffene Patent oder die Patentanmeldung wieder in die ausschließliche Zuständigkeit des EPG zurückkehrt.

Regel 8 EPGVO –> Zuständigkeitsfragen
Stellt sicher, dass das EPG bei Streitigkeiten zu seiner Zuständigkeit entscheidet, insbesondere bei Konflikten mit nationalen Gerichten.

Regeln 16–19 EPGVO –> Einreichung von Klagen
Legen fest, wie Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen beim EPG eingereicht und bearbeitet werden.

Regeln 340–354 EPGVO –> Übertragung und Abweisung
Regeln Fälle, in denen eine Klage zwischen Kammern übertragen oder abgewiesen werden muss, etwa bei Konflikten über die Zuständigkeit.

siehe auch

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