Regel 135.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers für die Festsetzung des Schadenersatzes.
Der Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung getroffen hat, ist auch der Spruchkörper für die Festsetzung des Schadenersatzes, es sei denn, dies ist aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zweckmäßig; in diesem Fall beruft der Vorsitzende Richter der betreffenden Kammer einen neuen Spruchkörper. Die Regeln 17.2 und 18 gelten entsprechend.
Regel 135 EPGVO → Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
Beschreibt die Aufnahme des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung.