Artikel 12 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses.
Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Die Europäische Kommission ist bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter vertreten.
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.