Zurückweisung des Antrags

Regel 7 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Europäische Patentamt den Antrag auf einheitliche Wirkung zurückweist, wenn die Erfordernisse der Regel 5 nicht erfüllt sind oder der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 1 nicht entspricht.

Regel 7 (2) DOEPS

Sind die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt oder entspricht der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht Regel 6 Absatz 1, so weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück.

siehe auch

Regel 7 DOEPS → Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt
Regelt die Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung bei Nichterfüllung der Anforderungen.