Eine Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine hinreichende Begründung dafür vorliegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung der Verfahrensordnung oder einer Überschreitung des Ermessensspielraums beruht.1)
Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.