Regel 170 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert die Arten von Beweismitteln, die in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
(a) schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien;
(b) Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden;
(c) physische Gegenstände, Ausstellungsstücke, Modelle; insbesondere Geräte,
(d) elektronische Dateien und Audio-/Videoaufnahmen.
Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.