Regel 375 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt das Ziel und den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.
Regel 375.1 EPGVO → Ziel der Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich die Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht.
Regel 375.2 EPGVO → Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe
Regelt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe für alle Verfahren vor dem Gericht.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.