Regel 190.2 EPGVO legt fest, dass eine Partei eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen kann.
Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen.
Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.