Artikel 89 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Übereinkommen am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach bestimmten Bedingungen in Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.
Artikel 89 → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.