Zeitpunkt des Erlöschens

Regel 14 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Erlöschen eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung aufgrund der Nichtzahlung einer Jahresgebühr oder Zuschlagsgebühr als am Fälligkeitstag der Gebühr eingetreten gilt.

Regel 14 (2) DOEPS

Das Erlöschen des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls einer Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten.

siehe auch

Regel 14 DOEPS → Erlöschen
Regelt den Zeitpunkt des Erlöschens eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.