Zeitpunkt der Entscheidung

Regel 118.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Entscheidung in der Sache erlässt.

Regel 118.6 EPGVO

Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist gehalten, die Entscheidung in der Sache innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung schriftlich abzusetzen. Das Gericht begründet seine Entscheidung.

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.