Zeitpunkt der Beratung

Regel 344.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wann die Beratung des Gerichts erfolgen soll.

Regel 344.3 EPGVO

Die Beratung des Gerichts erfolgt so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.

siehe auch

Regel 344 → Beratungen
Regelt die Beratungen des Gerichts.