Regel 303 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Zahlung neuer Gerichtsgebühren, wenn das Gericht eine Verfahrenstrennung anordnet.
Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Regel 303 EPGVO → Mehrere Beklagte
Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.