Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung

Regel 303.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte.

Regel 303.3 EPGVO

Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

siehe auch

Regel 303 → Mehrere Beklagte
Regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind.