Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung

Regel 303 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Zahlung neuer Gerichtsgebühren, wenn das Gericht eine Verfahrenstrennung anordnet.

Regel 303 (3) EPGVO

Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

siehe auch

Regel 303 EPGVO → Mehrere Beklagte
Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.