Zahlung von Jahresgebühren nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung

Regel 13 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren, die nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig werden, innerhalb einer Frist von drei Monaten entrichtet werden können, ohne dass eine Zuschlagsgebühr anfällt.

Regel 13 (4) DOEPS

Eine Jahresgebühr für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, die nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung nach Regel 7 (1) fällig wird, kann noch innerhalb dieser Frist ohne die in Absatz 3 genannte Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung.