Regel 371.3 EPGVO erläutert die Regelungen zur Zahlung in dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist.
In dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, hat der Vertreter der betreffenden Partei die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen und das Gericht kann anordnen, dass der betreffende Schriftsatz oder Antrag als mit Eingang bei der Kanzlei eingereicht und wirksam gilt, wenn die Zahlung der Festgebühr innerhalb dieser Frist erfolgt.
Regel 371 → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.