Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr

Regel 371 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr gemäß der Berechnung des Wertes zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags und die Fristen für die Zahlung bei Festsetzung eines höheren Wertes durch den Berichterstatter.

Regel 371 (4) EPGVO

Die Zahlung der in Abschnitt II der Gebührentabelle vorgesehenen streitwertabhängigen Gebühr erfolgt gemäß der vom Kläger vorgenommenen Berechnung des Wertes zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags. Im Falle der Festsetzung eines höheren Wertes durch den Berichterstatter sind die verbleibenden Gebühren innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Anordnung über die Festsetzung des Streitwerts gemäß den Regeln 22, 60, 74 und 133 zu entrichten. Ist der Wert geringer, erstattet das Gericht zu viel gezahlte Gebühren zurück.

siehe auch

Regel 371 EPGVO → Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren
Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.