Widerruf des Patents

Regel 118.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Widerruf des Patents, wenn es für nichtig erklärt wird.

Regel 118.3 EPGVO

Wird das Patent mit der Entscheidung in der Sache über eine Klage auf Nichtigerklärung für ganz oder teilweise nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent gemäß Artikel 65 des Übereinkommens ganz oder teilweise.

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.