Weiterleitung des Antrags an den EuGH

Regel 266.4 EPGVO der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Kanzlers, den Antrag auf Vorabentscheidung sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiterzuleiten.

Regel 266.4 EPGVO

Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter.

siehe auch

Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.