Regel 266.4 EPGVO der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Kanzlers, den Antrag auf Vorabentscheidung sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiterzuleiten.
Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter.
Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.