Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)

Regel 140 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 140.1 EPGVO → Austausch weiterer Schriftsätze
Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen.

Regel 140.2 EPGVO → Anwendung von Zwischen- und mündlichem Verfahren
Bestimmungen von Zwischen- und mündlichem Verfahren gelten entsprechend, jedoch mit einem verkürzten Zeitplan.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.