Regel 140 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.
Regel 140.1 EPGVO → Austausch weiterer Schriftsätze
Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen.
Regel 140.2 EPGVO → Anwendung von Zwischen- und mündlichem Verfahren
Bestimmungen von Zwischen- und mündlichem Verfahren gelten entsprechend, jedoch mit einem verkürzten Zeitplan.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.