Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)

Regel 140 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.

Regel 140 (1) EPGVO → Anordnung weiterer Schriftsätze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen, wenn dies für die Entscheidung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz erforderlich ist.

Regel 140 (2) EPGVO → Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens
Legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz anzuwenden sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.