Regel 140 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.
Regel 140 (1) EPGVO → Anordnung weiterer Schriftsätze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen, wenn dies für die Entscheidung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz erforderlich ist.
Regel 140 (2) EPGVO → Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens
Legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz anzuwenden sind.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.