Wahl des Präsidenten des Berufungsgerichts

Artikel 13 (1) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) beschreibt den Wahlprozess und die Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.

Artikel 13 (1) EPGS

Der Präsident des Berufungsgerichts wird von allen Richtern des Berufungsgerichts aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Präsident des Berufungsgerichts kann zweimal wiedergewählt werden.

siehe auch

Artikel 13 EPGS → Präsident des Berufungsgerichts
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.